Satzung

§ 1

Der Verein für Heimatkunde Gunzenhausen e.V. hat seinen Sitz und Erfüllungsort in Gunzenhausen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er hat die Aufgabe, die Heimatkunde in all ihren Zweigen durch Forschung, Belehrung und Anregung auf wissenschaftlicher Grundlage zu pflegen und voranzubringen. Sein Arbeitsgebiet ist der ins fränkische Umland eingebettete Altlandkreis Gunzenhausen mit seinen schwäbischen und altbayerischen Nachbargebieten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht besonders durch


a) die Herausgabe heimatkundlichen Schrifttums, vor allem der Hefte „Alt Gunzenhausen”


b) regelmäßige Veranstaltungen von Vorträgen, Studienfahrten und Führungen


c) Zusammenarbeit und Schriftenaustausch mit Vereinigungen und Einrichtungen ähnlicher Zielsetzungen


d) Pflege und Ausbau der allen Mitgliedern zugänglichen Bibliothek mit geschichtlichen, heimat- und naturkundlichen Werken.

 

§2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitglieder des Vereins können alle natürliche und juristischen Personen werden. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrags. Sie berechtigt zum kostenfreien Bezug von „Alt Gunzenhausen“.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Erklärung oder durch Ausschluss. Der Austritt ist rechtzeitig, spätestens zum 30. September (für das kommende Jahr) zu erklären und entbindet nicht von der Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Der Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen wegen eines das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigenden Verhaltens mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ausgetretene und Ausgeschlossene verlieren jeden Anspruch gegen den Verein. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Jahresbeitrags fest. Der Beitrag ist in der ersten Jahreshälfte fällig. Beiträge, die bis zum 1. Juli nicht eingegangen sind, können nach erfolgloser Mahnung durch Nachnahme auf Kosten des Mitglieds eingehoben werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, genießen im übrigen alle Rechte der Mitglieder.

§5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der durch den Beirat unterstützt wird, und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Sie werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, falls nicht Wahl durch Zuruf von der Mitgliederversammlung gewünscht wird. Der Beirat besteht aus sechs, höchstens aus zehn Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied der Vorstandschaft oder des Beirats verwaltet die Bibliothek.
Vorstandschaft und Beirat werden in der Mitgliederversammung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis. Einer von ihnen leitet den Geschäftsgang und grundsätzlich alle Veranstaltungen und Versammlungen.
Der 1. Vorsitzende ist Herausgeber der Veröffentlichungen des Vereins. Er bemüht sich erforderlichenfalls um Druckkostenzuschüsse. Der Kassier verwaltet das Vermögens des Vereins, zieht die Beiträge ein und legt jährlich Rechnung.
Der Schriftführer fertig die Niederschriften über die Versammlungen, führt das Protokollbuch und erledigt den Schriftverkehr, soweit dies nicht durch den 1. Vorsitzenden geschieht.
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand. Er ist mindestens einmal im Jahr zusammenzurufen.

 

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand lädt einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein (Bekanntgabe in der örtlichen Presse unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung). Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und den Kassenbericht der Vorstandschaft entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstands, die Bestellung von zwei Kassenrevisoren und die Neuwahl der Vorstandschaft. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Gültigkeit der Beschlüsse genügt einfache Stimmenmehrheit, für Satzungsänderungen ist Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand in gleicher Weise einberufen. Er muss es tun, wenn ein Fünfter der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangt.
Ehrenmitglieder sind persönlich zu laden und genießen Stimmrecht. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammung fertigt der Schriftführer Niederschriften an, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

 

§ 7

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gunzenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinsnützige Zwecke zu verwenden hat. Gedacht ist hierbei in erster Linie an die Förderung des Heimatgedanken und der Denkmalpflege. Gegenstände, die sich für das örtliche Museum eignen, sollen an dieses übergehen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gemäß § 6 einberufenen besonderen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.